§ 1 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2006

ABSCHNITT I

Allgemeines Zielsetzungen

§ 1

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 2 sowie die Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung durch Förderungsprogramme und ergänzende Maßnahmen. Die Förderungsprogramme können auch angrenzende Forschungs- und Entwicklungsstufen umfassen.

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