§ 1 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2009

ABSCHNITT I

Allgemeines Zielsetzungen

§ 1.

Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.

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