ABSCHNITT I
Allgemeines Zielsetzungen
§ 1.
Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.
Schlagworte
Forschungsstufe
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2018
Gesetzesnummer
10009523
Dokumentnummer
NOR40173528
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)