§ 1 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

ABSCHNITT I

Allgemeines Zielsetzungen

§ 1.

Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.

Schlagworte

Forschungsstufe

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40173528

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)