§ 1 Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven und der hiezu erforderlichen Einrichtungen im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, BGBl. Nr. 318/1976, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Für die Dauer der Laufzeit dieser Kredite, ist der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung dieser Gesellschaft berufen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

  1. a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 4000 Mill.S an Kapital und 4000 Mill.S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  2. b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 500 Mill.S an Kapital und 500 Mill.S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  3. c) das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie bestätigt, daß die Gesellschaft die im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz festgelegten Bedingungen, insbesondere die Bestimmungen des §5 Abs.2 und 6, erfüllt;
  4. d) die Laufzeit der Kredite 20 Jahre nicht übersteigt;
  5. e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im §65b Abs.2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im §65b Abs.1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im §65b Abs.1 Z3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.
  6. f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.383/1996)
  7. g) die Gesellschaft sich verpflichtet, ihre Anlagen sowie das eingelagerte Erdöl und die Erdölderivate stets ausreichend gegen alle Schadensfälle - ausgenommen solche, die durch Krieg, kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand verursacht wurden - zu versichern, wozu insbesondere eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen ist;
  8. h) die Gesellschaft sich verpflichtet, den im Falle ihrer Liquidation verbleibenden Vermögensrest dem Bund als Entgelt für das durch die Übernahme der Bundeshaftung getragene Risiko zu überlassen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

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