§ 1 Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven und der hiezu erforderlichen Einrichtungen im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, BGBl. Nr. 318/1976, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Für die Dauer der Laufzeit dieser Kredite, ist der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung dieser Gesellschaft berufen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

  1. a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 290 700 000 Euro an Kapital und 290 700 000 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  2. b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 36 500 000 Euro an Kapital und 36 500 000 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  3. c) das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bestätigt, daß die Gesellschaft die im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz festgelegten Bedingungen, insbesondere die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 6, erfüllt;
  4. d) die Laufzeit der Kredite 20 Jahre nicht übersteigt;
  5. e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
  6. f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
  7. g) die Gesellschaft sich verpflichtet, ihre Anlagen sowie das eingelagerte Erdöl und die Erdölderivate stets ausreichend gegen alle Schadensfälle ausgenommen solche, die durch Krieg, kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand verursacht wurden zu versichern, wozu insbesondere eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen ist;
  8. h) die Gesellschaft sich verpflichtet, den im Falle ihrer Liquidation verbleibenden Vermögensrest dem Bund als Entgelt für das durch die Übernahme der Bundeshaftung getragene Risiko zu überlassen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

Schlagworte

§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811, BGBl. Nr. 184/1955, Emissionsverlust, Werbekosten

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10004256

Dokumentnummer

NOR40124203

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