§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven und der hiezu erforderlichen Einrichtungen im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes, BGBl. Nr. 318/1976, im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
- a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 4000 Mill.S an Kapital und 4000 Mill.S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
- b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 500 Mill.S an Kapital und 500 Mill.S an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
- c) das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie bestätigt, daß die Gesellschaft die im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz festgelegten Bedingungen, insbesondere die Bestimmungen des §5 Abs.2 und 6, erfüllt;
- d) die Laufzeit der Kredite 20 Jahre nicht übersteigt;
- e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§48 Abs.2 des Nationalbankgesetzes1955, BGBl. Nr.184, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr.276/1969 und 494/1974) beträgt:
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( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös )
( der Kreditoperation in Hundertsätzen )
100 x ( Zinsfuß + ------------------------------------- )
( Mittlere Laufzeit )
---------------------------------------------------------
Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;
<
- f) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit.e nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus dem im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
- g) die Gesellschaft sich verpflichtet, ihre Anlagen sowie das eingelagerte Erdöl und die Erdölderivate stets ausreichend gegen alle Schadensfälle - ausgenommen solche, die durch Krieg, kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Aufstand verursacht wurden - zu versichern, wozu insbesondere eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen ist;
- h) die Gesellschaft sich verpflichtet, den im Falle ihrer Liquidation verbleibenden Vermögensrest dem Bund als Entgelt für das durch die Übernahme der Bundeshaftung getragene Risiko zu überlassen.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. e und f sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. e und f zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
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