§ 1 DVV

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.1993

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 218/1991

§ 1

(1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

  1. 1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von zeitverpflichteten Soldaten,
  2. 2. Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,
  3. 3. Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen

    Dienstverhältnisses,

  1. 4. Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei
  1. a) Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,
  2. b) Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und
  3. c) Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,
  1. 5. Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand bei
  1. a) Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,
  2. b) Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und
  3. c) Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,
  1. 6. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,
  2. 7. Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,
  3. 8. Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,
  4. 9. Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,
  5. 10. Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,
  6. 10a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung) auf die Hälfte und der Teilzeitbeschäftigung,
  7. 11. Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,
  8. 12. Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,
  9. 13. Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur

    außergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens,

  1. 14. Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,
  2. 15. Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,
  3. 16. Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,
  4. 17. Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33 lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,
  5. 18. Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 18a, 30 oder 33 lit. c anzuwenden ist,
  6. 18a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden ist,
  7. 19. Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.
  8. 19a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
  1. a) der Gewährung der erforderlichen freien Zeit und
  2. b) der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare.
  1. 20. Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,
  2. 21. Feststellung des Arbeitserfolges,
  3. 22. Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,
  4. 23. Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,
  5. 24. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),
  6. 25. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,
  7. 26. Feststellung des Vorrückungsstichtages,
  8. 27. Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht

    empfangener Leistungen und Stundung der Rückzahlung,

  1. 28. Feststellung des Pensionsbeitrages,
  2. 29. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,
  3. 30. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes und des Karenzurlaubsgeldes und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,
  4. 31. Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,
  5. 32. Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,
  6. 33. bei Lehrern:
  1. a) Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,
  2. b) Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,
  3. c) Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Z 18a oder 30 anzuwenden ist,
  4. d) Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,
  5. e) Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete".

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

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