§ 1 DVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1981

§ 1.

(1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

  1. 1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von zeitverpflichteten Soldaten,
  2. 2. Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,
  3. 3. Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen
  1. 4. Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen sowie bei Lehrern und Beamten des Schulaufsichtsdienstes,
  2. 5. Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand bei Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen sowie bei Lehrern und Beamten des Schulaufsichtsdienstes,
  3. 6. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,
  4. 7. Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,
  5. 8. Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,
  6. 9. Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,
  7. 10. Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,
  8. 11. Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,
  9. 12. Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,
  10. 13. Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur
  1. 14. Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,
  2. 15. Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,
  3. 16. Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,
  4. 17. Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, soweit der Sonderurlaub drei Arbeitstage überschreitet,
  5. 18. Gewährung eines Karenzurlaubes bis zu zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde,
  6. 19. Feststellung des Anspruches auf Pflegeurlaub,
  7. 20. Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,
  8. 21. Feststellung des Arbeitserfolges,
  9. 22. Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,
  10. 23. Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,
  11. 24. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis), mit Ausnahme der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen für Angehörige der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,
  12. 25. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,
  13. 26. Feststellung des Vorrückungsstichtages,
  14. 27. Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht
  1. 28. Feststellung des Pensionsbeitrages,
  2. 29. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,
  3. 30. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes und des Karenzurlaubsgeldes,
  4. 31. Feststellungen in Angelegenheiten des Nebengebührenzulagengesetzes,
  5. 32. Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,
  6. 33. bei Lehrern:
  1. a) Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,
  2. b) Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu drei Monaten,
  3. c) Gewährung eines Karenzurlaubes bis zu drei Monaten,
  4. d) Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,
  5. e) Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand “Aktuelle Fachgebiete".

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Schlagworte

Anrechnung, Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis, Leistungsfeststellung, Naturalbezüge, Sachbezüge, Vordienstzeiten

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Gesetzesnummer

10008576

Dokumentnummer

NOR12099658

alte Dokumentnummer

N61981167720

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