ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 218/1991
§ 1
(1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:
- 1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit,
- 2. Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,
- 3. Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen
Dienstverhältnisses,
- 4. Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei
- a) Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,
- b) Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und
- c) Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,
- 5. Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand bei
- a) Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,
- b) Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und
- c) Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,
- 6. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,
- 7. Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,
- 8. Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,
- 9. Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,
- 10. Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,
- 10a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung) auf die Hälfte und der Teilzeitbeschäftigung,
- 11. Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,
- 12. Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,
- 13. Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur
außergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens,
- 14. Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,
- 15. Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,
- 16. Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,
- 17. Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33 lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,
- 18. Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 18a, 30 oder 33 lit. c anzuwenden ist,
- 18a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden ist,
- 19. Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.
- 19a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
- a) der Gewährung der erforderlichen freien Zeit und
- b) der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare.
- 20. Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,
- 21. Feststellung des Arbeitserfolges,
- 22. Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,
- 23. Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,
- 23a. Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase,
- 24. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),
- 25. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,
- 26. Feststellung des Vorrückungsstichtages,
- 27. Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht
empfangener Leistungen und Stundung der Rückzahlung,
- 28. Feststellung des Pensionsbeitrages,
- 29. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,
- 30. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes und des Karenzurlaubsgeldes und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,
- 31. Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,
- 32. Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,
- 33. bei Lehrern:
- a) Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,
- b) Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,
- c) Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Z 18a oder 30 anzuwenden ist,
- d) Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,
- e) Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete".
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.
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