§ 1
§ 1. Den Mitgliedern der Datenschutzkommission gebühren ab dem Jahr 1990 folgende Vergütungen:
- 1. dem Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 6 900 S;
- 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 5 750 S;
- 3. dem geschäftsführenden Mitglied eine Vergütung von monatlich 6 325 S;
- 4. den übrigen Mitgliedern eine Vergütung von monatlich je 5 750 S;
- 5. den Ersatzmitgliedern eine Vergütung von monatlich je 4 600 S.
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