§ 1 Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2012

Erfassung von Diagnosen- und Leistungsdaten

§ 1

(1) Die Träger von Krankenanstalten haben für die Pfleglinge ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten zu erfassen.

(2) Die Träger von Krankenanstalten, die Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Patientinnen und Patienten, die auf diesen Einheiten behandelt werden, im Rahmen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation nach Maßgabe des § 5 zusätzlich Intensivdaten zu erfassen.

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