Erfassung von Diagnosen- und Leistungsdaten
§ 1
(1) Die Träger von Krankenanstalten haben für die Pfleglinge ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten zu erfassen.
(2) Die Träger von landesfondsfinanzierten Krankenanstalten, die Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Pfleglinge, die auf diesen Intensivbehandlungseinheiten behandelt werden, im Rahmen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation zusätzlich Daten über den Intensivbereich gemäß § 4 Abs. 2 zu erfassen.
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