Erfassung von Diagnosen- und Leistungsdaten
§ 1
(1) Die Träger von Krankenanstalten haben für die Patienten/Patientinnen ihrer Krankenanstalten Diagnosen- und Leistungsdaten zu erfassen.
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die Intensivbehandlungseinheiten vorhalten, haben für Patientinnen und Patienten, die auf diesen Einheiten behandelt werden, im Rahmen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation nach Maßgabe des § 5 zusätzlich Intensivdaten zu erfassen.
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