§ 19a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

§ 19a

(1) § 19a.Zivildienstleistende, deren Dienstunfähigkeit offenkundig ist oder vom Amtsarzt (§ 19 Abs. 2) festgestellt wird, sind vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. In dem Bescheid, in dem die Entlassung verfügt wird, ist der Tag des Eintritts der Dienstunfähigkeit festzustellen.

(2) Als dienstunfähig gilt, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst

  1. 1. dauernd oder
  2. 2. vorübergehend

    unfähig ist.

(3) Vorübergehende Dienstunfähigkeit (Abs. 2 Z 2) ist anzunehmen, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen ab dem Tag der Feststellung nach Abs. 1, sofern aber der Zivildienst früher endet bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(4) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Abs. 1 nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.

(5) Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

(6) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.

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