§ 19a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 19a

(1) § 19a.Zivildienstleistende, deren Dienstunfähigkeit von dem gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarzt festgestellt wird, sind mit Ablauf des Tages dieser Feststellung vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen.

(2) Als dienstunfähig gilt, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst

  1. 1. dauernd oder
  2. 2. vorübergehend

    unfähig ist.

(3) Vorübergehende Dienstunfähigkeit (Abs. 2 Z 2) ist anzunehmen, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Feststellung nach Abs. 1, sofern aber der Zivildienst früher endet bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(4) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Abs. 1 nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.

(5) Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

(6) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.

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