§ 19a
(1) § 19a.Zivildienstleistende, die nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 30 Tagen, sofern aber der Zivildienst, zu dem sie zugewiesen wurden, früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten ist, sind mit Ablauf des Tages, an dem die Feststellung der dauernden oder vorübergehenden Dienstunfähigkeit getroffen wird, vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen.
(2) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Abs. 1 nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.
(3) Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
(4) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 20)
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