Ist anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird (vgl. § 34 Abs. 2).
3. Abschnitt
Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers
Höhe
§ 19.
(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
- in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 95 Cent,
- in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist 1,40 Euro,
- in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2 Euro,
- a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 2,70 Euro
und
- in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 3,20 Euro.
(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.
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