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§ 19 Ozon-MKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2004

5. Abschnitt

Information über die Ozonkonzentration in der Luft Allgemeine Anforderungen

§ 19.

In den für die Information der Öffentlichkeit bestimmten Berichten und Mitteilungen sind Konzentrationen in µg/m3 anzugeben. Uhrzeiten sind als MEZ bzw. zu jenen Zeiten, in denen Sommerzeit gilt, als MESZ anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40050175

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