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§ 20 Ozon-MKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2004

Laufend aktualisierte Information

§ 20.

(1) In dem gemäß § 4 Abs. 1 des Ozongesetzes nach Möglichkeit stündlich aktualisierten Bericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon sind, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, die aktuellsten verfügbaren Einstundenmittelwerte sowie die höchsten Einstunden- und Achtstundenmittelwerte des laufenden Tages anzugeben. Bei Überschreitung der Informationsschwelle sind jedenfalls die Werte aller Messstellen anzuführen, an denen der Schwellenwert überschritten wird. Wird in einem Ozonüberwachungsgebiet die Informations- oder die Alarmschwelle aktuell überschritten, so ist darauf explizit hinzuweisen und eine Kurzbewertung in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen anzugeben.

Schlagworte

Einstundenmittelwert, Informationsschwelle

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40050176

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