5. Abschnitt
Information über die Ozonkonzentration in der Luft Allgemeine Anforderungen
§ 19.
In den für die Information der Öffentlichkeit bestimmten Berichten und Mitteilungen sind Konzentrationen in µg/m3 anzugeben. Uhrzeiten sind als MEZ bzw. zu jenen Zeiten, in denen Sommerzeit gilt, als MESZ anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003228
Dokumentnummer
NOR40050175
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)