vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 Ozon-MKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2004

Sonstige Ausstattung für jedes einzelne Messnetz

§ 18.

Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Ozondaten haben in jedem Messnetz Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die erforderliche Verfügbarkeit hat deren Anzahl bezüglich

  1. 1. Ozonmessgeräte 10 vH der Anzahl der Ozonmessstellen gemäß §§ 2 und 3 sowie der Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 1, aber zumindest ein Messgerät und
  2. 2. Datenerfassungseinrichtung sowie Datenübertragungseinrichtung ein Reservegerät je Messnetz
  1. zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40050174

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)