Sonstige Ausstattung für jedes einzelne Messnetz
§ 18.
Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Ozondaten haben in jedem Messnetz Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die erforderliche Verfügbarkeit hat deren Anzahl bezüglich
- 1. Ozonmessgeräte 10 vH der Anzahl der Ozonmessstellen gemäß §§ 2 und 3 sowie der Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 1, aber zumindest ein Messgerät und
- 2. Datenerfassungseinrichtung sowie Datenübertragungseinrichtung ein Reservegerät je Messnetz
- zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003228
Dokumentnummer
NOR40050174
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