§ 198 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 198.

Durch Einbringung einer Berufung wird unbeschadet der Bestimmung des § 189 Abs. 2 die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

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