§ 198
Erhaltung
Zentrale Feuerungsanlagen sind in allen Teilen in einem solchen Zustand zu erhalten, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 198
Erhaltung
Zentrale Feuerungsanlagen sind in allen Teilen in einem solchen Zustand zu erhalten, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.
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