§ 198 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

XV. Hauptstück

Jagdabgabe

Abgabenschuldner

§ 198.

(1) Die Ausübung des Jagdrechtes unterliegt der Jagdabgabe.

(2) Die Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden (einschließlich Jagdeinschlüssen) vom Jagdpächter - im Falle der Unterverpachtung gemäß § 54 vom Pächter -, bei nicht verpachteten Eigenjagdgebieten vom Eigenjagdberechtigten zu entrichten.

(3) Die Jagdabgabe ist jährlich zu entrichten. Sie beträgt 2 v.H. des Jagdwertes (§ 199) des laufenden Jagdjahres.

(4) Die Jagdabgabe ist vom Burgenländischen Landesjagdverband (§ 140 Abs. 3) jährlich zum Fälligkeitstermin 1. April vorzuschreiben.

(5) Auf das Verfahren zur Vorschreibung, Einhebung und Einbringung der Jagdabgabe sind die Bestimmungen der Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

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