§ 18b AVRAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 18b.

(Anm.: Abs. 1 mit Ablauf des 31.5.2020, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten).

(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40226837

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