Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
§ 18b.
(Anm.: Abs. 1 mit Ablauf des 9. Juli 2021, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten)
(1a) Abs. 1 gilt sinngemäß für weitere bis zu drei Wochen für die notwendige Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, sowie von Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Bestimmung und dem 30. September 2020. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf Vergütung bis 31. Oktober 2020 geltend zu machen.
(Anm.: Abs. 1b und 1c mit Ablauf des 9. Juli 2021, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten)
(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.
(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)
Schlagworte
Verjährungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Gesetzesnummer
10008872
Dokumentnummer
NOR40228006
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