§ 18b AVRAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

§ 18b.

(Anm.: Abs. 1 bis 1c mit Ablauf des 31. Dezember 2021, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft getreten.)

(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 280/1980 unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.

(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)

Schlagworte

Verjährungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40238234

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