Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken
§ 18
(1) Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis h und l sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschußberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen.
(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, dass eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(4) Für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gelten die „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“ (Verteilungsordnung EU bzw. VO-EU), die als Anlage zu dieser Geschäftsordnung einen Bestandteil derselben bilden.
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