Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken
§ 18
(1) Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis g und j sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschußberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen.
(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Ausnahmsweise kann der Präsident nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, daß eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.
(3) Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG sind vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz in geeigneter Form an die Fraktionen zu verteilen. Sie liegen für die Mitglieder des Bundesrates in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf, wenn dies die Geheimhaltungsvorschriften der Europäischen Union zulassen. Den Bundesräten sind über ihr schriftliches Verlangen in geeigneter Form die Eingangslisten der EU-Vorlagen sowie einzelne, genau bezeichnete Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG zur Verfügung zu stellen.
(4) Sobald Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23f B-VG auf der Tagesordnung des EU-Ausschusses stehen, werden sie an die Mitglieder des EU-Ausschusses verteilt. In den Fällen des § 13a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 erfolgt die Verteilung an alle Bundesräte. Ausnahmsweise kann der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz anordnen, daß eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat.
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