§ 18 GO-BR

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken

§ 18

(1) § 18.Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis f und i sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschußberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen.

(2) Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Ausnahmsweise kann der Präsident nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, daß eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.

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