§ 18 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1998

Kosten der Untersuchung

§ 18

(1) § 18.Für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr für die Nachschau, Probenahme und Untersuchung anläßlich der Überwachung fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

(2) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit Tätigkeiten des Bundeskanzlers betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in einem Tarif kostendeckend festzusetzen. Wenn Gebühren nicht ohne weiters entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Nachschau, Probenahme und Untersuchung sowie der Verwertung oder Vernichtung verfallener Ware vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung sind unmittelbar an die jeweilige Untersuchungsanstalt zu entrichten.

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