§ 18 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Kosten der Untersuchung

§ 18

(1) § 18.Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenahme und, bei nicht entsprechender Zusammensetzung der Probe, auch die Kosten der Untersuchung zu tragen.

(2) Die Kosten der Nachschau, der Probenahme und der Untersuchung nach Abs. 1 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in einem Tarif, der auf einer Durchschnittsberechnung der tatsächlich erwachsenden Kosten zu beruhen hat, zu bestimmen. Hiebei ist dafür zu sorgen, daß darin die nach den Allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesbediensteten im Durchschnitt zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probenahme volle Deckung finden.

(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Nachschau, Probenahme und Untersuchung sowie der Verwertung oder Vernichtung verfallener Ware vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung sind unmittelbar an die jeweilige Untersuchungsanstalt zu entrichten.

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