Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
Kosten der Untersuchung
§ 18.
Für amtliche Tätigkeiten der Behörde (§ 11) im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle fällt jedoch nur dann, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
10010827
Dokumentnummer
NOR40067060
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