Erlassung von Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbereitung
§ 182
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nähere Vorschriften für die Aufbereitung zu erlassen, sofern bei dieser Tätigkeit die im Anhang I der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nr. L 10/1997, angeführten Stoffe in mindestens den dort angeführten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder soweit davon auszugehen ist, daß diese Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren bei der Aufbereitung anfallen werden.
(2) Ein schwerer Unfall im Sinne des Abs. 1 ist ein Brand, eine Explosion größeren Ausmaßes, eine Emission oder ein anderes Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen auf Grund der Aufbereitung ergibt, das unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.
(3) Mit Verordnung nach Abs. 1 sind nähere Festlegungen zu treffen über
- 1. Mitteilungspflichten des Bergbauberechtigten gegenüber der Behörde vor Aufnahme der Aufbereitung, bei einer wesentlichen Vergrößerung der bekanntgegebenen Menge und einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form des gefährlichen Stoffes gegenüber den früheren Angaben sowie bei einer endgültigen Einstellung dieser Tätigkeit.
- 2. Mitteilungspflichten des Bergbauberechtigten gegenüber der Behörde bei einer am 1. Jänner 1999 bereits durchgeführten Tätigkeit im Sinne der Z 1.
- 3. Meldungen des Bergbauberechtigten nach einem schweren Unfall im Sinne des Abs. 2 an die Behörde.
- 4. Sicherheitsabstände zwischen Anlagen, in denen Tätigkeiten nach Z 1 ausgeübt werden, und Bauten und anderen Anlagen (§ 153 Abs. 2).
- 5. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle.
(4) Sind bei der Aufbereitung gefährliche Stoffe in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 96/82 EG entsprechen oder darüberliegen, vorhanden oder vorgesehen oder ist davon auszugehen, daß diese Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren bei der Aufbereitung anfallen werden, hat die Verordnung nach Abs. 1 auch Vorschriften über die Verpflichtung des Bergbauberechtigten
- 1. einen Sicherheitsbericht zu erstellen, regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren und
- 2. betriebsinterne Notfallpläne zu erstellen, regelmäßig zu überprüfen oder zu erproben und erforderlichenfalls fortzuschreiben
zu enthalten.
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