§ 182 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Erlassung von Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbereitung

§ 182

(1) Die Regelungen des Abs. 2 und 3 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Die §§ 84a bis 84f (ausgenommen § 84d Abs. 7) der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe, dass zuständige Behörden die Behörden nach §§ 170 und 171 sind, sinngemäß anzuwenden, wenn in einem der folgenden Fälle die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

  1. 1. Bei einer chemischen oder thermischen Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt, oder
  2. 2. bei einer mit in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehenden Lagerung oder
  3. 3. in in Betrieb befindlichen Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken.

(3) Zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der „Helsinki-Konvention“ sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) nähere Bestimmungen über

  1. 1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 84c Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994),
  2. 2. das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994),
  3. 3. den Sicherheitsbericht (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994),
  4. 4. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichtes (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994),
  5. 5. die internen Notfallpläne (§ 84c Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994) und
  6. 6. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen (§ 84c Abs. 10 der Gewerbeordnung 1994)

    zu erlassen.

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