§ 182 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Erlassung von Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbereitung

§ 182

(1) Die Regelungen des Abs. 2 und 3 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

(2) Wenn bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

  1. 1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder
  2. 2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994

    angegebenen Menge vorhanden sind, sind mit Ausnahme des § 84d Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994 die §§ 84a bis 84g der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörden sind die Behörden nach §§ 170 und 171.

(3) Zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der “Helsinki-Konvention" sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) nähere Bestimmungen über

  1. 1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 84c Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994),
  2. 2. das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994),
  3. 3. den Sicherheitsbericht (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994),
  4. 4. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichtes (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994),
  5. 5. die internen Notfallpläne (§ 84c Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994) und
  6. 6. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen (§ 84c Abs. 10 der Gewerbeordnung 1994)

    zu erlassen.

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