Erlassung von Vorschriften über Sicherheitsmaßnahmen bei der Aufbereitung
§ 182
(1) Die Regelungen des Abs. 2 und 3 haben zum Ziel, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Wenn bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe die in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
- 1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder
- 2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994
angegebenen Menge vorhanden sind, sind mit Ausnahme des § 84d Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994 die §§ 84a bis 84g der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörden sind die Behörden nach §§ 170 und 171.
(3) Zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der “Helsinki-Konvention" sowie in Umsetzung von Änderungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) nähere Bestimmungen über
- 1. die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall (§ 84c Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994),
- 2. das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994),
- 3. den Sicherheitsbericht (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994),
- 4. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichtes (§ 84c Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994),
- 5. die internen Notfallpläne (§ 84c Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994) und
- 6. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen (§ 84c Abs. 10 der Gewerbeordnung 1994)
zu erlassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)