Interne Revision; interne Kontrolle; Risikomanagement
§ 17b.
(1) Die Versicherungsunternehmen haben für das gesamte auf Grund einer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession betriebene Geschäft eine Interne Revision einzurichten, die unmittelbar der Geschäftsleitung untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens dient. Sie muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.
(2) Die Interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gemeinsam getroffen werden. Die Interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Versicherungsunternehmens sowie dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsorgans diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.
(3) Die FMA kann vom Erfordernis einer Internen Revision absehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben durch andere Einrichtungen gesichert ist.
(3a) Bei Versicherungsgruppen hat die interne Revision des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.
(4) Die Versicherungsunternehmen haben eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie angemessene interne Kontrollverfahren vorzusehen, die insbesondere dazu dienen, dass Entwicklungen, die die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährden können, frühzeitig erkannt werden.
(5) Die Versicherungsunternehmen haben die mit dem Versicherungsbetrieb in Verbindung stehenden Risiken zu identifizieren, einzuschätzen und zu steuern. Darunter fällt auch das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Soweit es die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen erfordert, sind hiefür geeignete Prozesse und Verfahren einzurichten. Dies umfasst insbesondere die frühzeitige Erkennung von Risikopotentialen, die Einrichtung von Absicherungs- und Risikoabwehrmechanismen und eine übergreifende Betrachtung der Risiken zwischen den Organisationseinheiten.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007
Schlagworte
Absicherungsmechanismus
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40118589
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)