§ 17b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Interne Kontrolle

§ 17b.

(1) Die Versicherungsunternehmen haben eine interne Kontrolle einzurichten. Diese ist eine der Geschäftsleitung unmittelbar unterstehende Kontrolleinrichtung, die ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens dient. Diese muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.

(2) Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gemeinsam getroffen werden. Die interne Kontrolle hat allen Geschäftsleitern zu berichten.

(3) Die FMA kann vom Erfordernis einer internen Kontrolle absehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben durch andere Kontrolleinrichtungen gesichert ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020923

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)