Interne Kontrolle
§ 17b.
(1) Die Versicherungsunternehmen haben eine interne Kontrolle einzurichten. Diese ist eine der Geschäftsleitung unmittelbar unterstehende Kontrolleinrichtung, die ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes des Versicherungsunternehmens dient. Diese muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestaltet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann.
(2) Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gemeinsam getroffen werden. Die interne Kontrolle hat allen Geschäftsleitern zu berichten.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Erfordernis einer internen Kontrolle absehen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben durch andere Kontrolleinrichtungen gesichert ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072137
alte Dokumentnummer
N5197820900L
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