§ 17b
Zuständigkeit der BVAEB
(1) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – BVAEB (§§ 9 und 10 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes)
- 1. die Vollziehung der ruhebezugs- und versorgungsbezugsrechtlichen Vorschriften nach dem Pensionsgesetz 1965 zur Bemessung und Verrechnung von Geldleistungen für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrpersonen für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen sowie für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen,
- 2. die Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen, die mit Z 1 im Zusammenhang stehen, insbesondere die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965, und
- 3. die Berechnungen für die Abfuhr der lohnabhängigen Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge.
(2) Die BVAEB besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind von der BVAEB alle über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln, insbesondere jene Unterlagen, die zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erledigung der Aufgaben nach Abs. 1 notwendig sind; dies schließt die Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne des Abs. 6 ein. Die Landesregierung kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz der Bildungsdirektion für Kärnten bedienen.
(3) Die Kosten und Aufwendungen der Aufgaben nach Abs. 1 sind von der BVAEB nach den Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung zu verzeichnen und werden vom Land Kärnten bevorschusst und ersetzt.
(4) Die Auszahlung (Abfuhr von lohnabhängigen Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen) der in Abs. 1 genannten Geldleistungen erfolgt durch die Bildungsdirektion für Kärnten.
(5) Die BVAEB ist zum Zweck der Bemessung und Verrechnung von Geldleistungen gemäß Abs. 1 sowie der Erfüllung der sich daraus ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen insoweit zur Verarbeitung im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung der in Abs. 6 genannten und aller weiteren für die Erfüllung des Zwecks erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, als es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 119a Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes handelt, die zur Erfüllung der der BVAEB mit Abs. 1 übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, sofern sie über die unter Abs. 6 angeführten Daten hinausgehen, ist nur im unumgänglichen Ausmaß zulässig. Insbesondere ist die BVAEB ermächtigt, in Vollziehung der mit Abs. 1 übertragenen Aufgaben die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten der Bildungsdirektion für Kärnten und der Landesregierung zur Verfügung zu stellen, sofern diese Daten für die Landesregierung und die Bildungsdirektion für Kärnten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2, 3 und 4 eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(6) Die Bildungsdirektion für Kärnten hat der BVAEB zum Zweck der Erfüllung der mit Abs. 1 übertragenen Aufgaben
- 1. Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Geburtsdatum und Anschrift, Personalnummer, Amtstitel sowie Daten zu einer allfälligen Erwachsenenvertretung der Landeslehrperson und allenfalls solche Daten von deren Angehörigen (§ 1 Abs. 7 des Pensionsgesetzes 1965),
- 2. Gesundheitsdaten wie etwa in ärztlichen Befunden und Gutachten enthaltene Daten sowie Daten über eine allfällige Minderung der Erwerbsfähigkeit,
- 3. das Dienstverhältnis (und allenfalls vorangegangene Dienstverhältnisse) betreffende Daten wie insbesondere besoldungsrelevante Daten, Beschäftigungsausmaß und Dienstfreistellung,
- 4. die Höhe der Bezüge, deren Bestandteile und weitere bezugsrelevante Daten wie etwa das Zeitkonto,
- 5. steuerliche, abgabenrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und sonstige Abzüge,
- 6. die Bankverbindung sowie
- 7. sonstige personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung wie etwa Daten der Landeslehrperson zu Abzügen im Sinne der Z 5, die Rückschlüsse zu einer Gewerkschaft zulassen, sowie seiner allenfalls anspruchsberechtigten oder anspruchsbegründenden Angehörigen, sofern diese Daten für die BVAEB zur Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
- zu übermitteln.
(7) Die BVAEB hat sich zur Erfüllung der mit Abs. 1 übertragenen Aufgaben des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen.
02.03.2022
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