§ 17b Bgld. PflSchG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

LGBl. Nr. 35/2013 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 32/2014, LGBl. Nr. 44/2018

§ 17b

Organisationsformen

(1) Neue Mittelschulen sind grundsätzlich als selbständige Neue Mittelschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Klassen der Neuen Mittelschule auch als

  1. 1. Klassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
  2. 2. Expositurklassen einer selbständigen Neuen Mittelschule geführt werden.

(2) Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung vor allem der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

(3) Neben den allgemeinen Formen der Neuen Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Neuen Mittelschulen oder Klassen an Neuen Mittelschulen zu führen:

  1. 1. Neue Mittelschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
  2. 2. Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Neuen Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind,
  3. 3. eine Neue Mittelschule mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Neue Mittelschule) in Großwarasdorf,
  4. 4. Klassen mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Klassen) an der Neuen Mittelschule Sankt Michael im Burgenland.

(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters sowie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Volksgruppenbeirats für die kroatische bzw. ungarische Volksgruppe.

11.09.2018

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