§ 17 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Verhaftung und Vorführung

§ 17.

Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für die Abnahme eines Kindes oder eines sonstigen Pflegebefohlenen beträgt die Vergütung 10 Euro.

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