Verhaftung und Vorführung
§ 17.
Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für die Abnahme eines Kindes oder eines sonstigen Pflegebefohlenen beträgt die Vergütung 10 Euro.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)