Verhaftung und Vorführung
§ 17.
Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder eines sonstigen Pflegebefohlenen 30 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
20002759
Dokumentnummer
NOR40163891
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