§ 17 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018

Verhaftung und Vorführung

§ 17.

Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40205005

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