§ 17 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Verhaftung und Vorführung

§ 17.

Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder eines sonstigen Pflegebefohlenen 30 Euro.

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