Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 17.
Bis zur Erlassung weiterer gesetzlicher Vorschriften sind Verfügungen über Konten (Sparbücher) von Staatsangehörigen des Deutschen Reichs oder nur nach den Vorschriften der §§ 13 und 14 zulässig. Die Kreditinstitute haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sich Kenntnis über diese Umstände zu verschaffen und können gegebenenfalls eine eidesstättige Erklärung darüber verlangen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12042003
alte Dokumentnummer
N3194524427L
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