§ 17 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Gewährung der Beihilfe

§ 17.

(1) Die Anträge gemäß § 16 Abs. 1 werden entsprechend dem Einlangen der Prüfergebnisse gemäß § 16 Abs. 3 bei der AMA gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel.

(3) Die Gewährung der Beihilfe kann maximal bis zur genehmigten Beihilfenhöhe bzw. bis zum genehmigten Ausmaß (Fläche, Laufmeter, Hangneigung betreffend) erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40224640

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)