Gewährung der Beihilfe
§ 17.
(1) Die Anträge gemäß § 16 Abs. 1 werden entsprechend dem Einlangen der Prüfergebnisse gemäß § 16 Abs. 3 bei der AMA gereiht.
(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel.
(3) Die Gewährung der Beihilfe kann maximal bis zur genehmigten Beihilfenhöhe bzw. bis zum genehmigten Ausmaß (Fläche, Laufmeter, Hangneigung betreffend) erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40224640
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