Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2022
Gewährung der Beihilfe
§ 17.
(1) Die Anträge gemäß § 16 Abs. 1 werden entsprechend dem Einlangen der Prüfergebnisse gemäß § 16 Abs. 3 bei der AMA gereiht.
(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel.
(3) Die Gewährung der Beihilfe kann ausschließlich für die genehmigten Parzellen und die diesbezüglich genehmigte Fläche, Laufmeter oder Hangneigung maximal bis zur genehmigten Beihilfenhöhe erfolgen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2022
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40241639
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