§ 17 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2022

Gewährung der Beihilfe

§ 17.

(1) Die Anträge gemäß § 16 Abs. 1 werden entsprechend dem Einlangen der Prüfergebnisse gemäß § 16 Abs. 3 bei der AMA gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 angeführten Rechtsvorschriften entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel.

(3) Die Gewährung der Beihilfe kann ausschließlich für die genehmigten Parzellen und die diesbezüglich genehmigte Fläche, Laufmeter oder Hangneigung maximal bis zur genehmigten Beihilfenhöhe erfolgen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40241639

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