§ 17 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

Gewährung der Beihilfe

§ 17.

(1) Die Anträge gemäß § 16 Abs. 1 werden entsprechend dem Einlangen der Prüfergebnisse gemäß § 16 Abs. 3 bei der AMA gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel.

(3) Die Gewährung der Beihilfe kann maximal bis zur genehmigten Beihilfenhöhe bzw. bis zum genehmigten Ausmaß (Fläche, Laufmeter, Hangneigung betreffend) erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205924

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