Rauchfangkehrergewerbe
§ 172.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegen das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten.
(2) Der Konzessionspflicht unterliegen jedoch nicht das Reinigen und Kehren von Rauchleitungen durch Hafner, wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt werden.
Schlagworte
Kachelofen
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070155
alte Dokumentnummer
N5197418554S
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